Mercedes S-Klasse

Case Study «Mercedes S-Klasse» (Bundesgerichtshof vom 22.04.2010)

Daimler AG (Klägerin) - Gemeinschaftsgeschmacksmuster (Design) Nr. 000012869-0001 vom 01.04.2003 (bekannt gemacht am 20.09.2004) und Nr. 000173166-0007 sowie 000173166-0003 vom 11.05.2004 (Prioritätstag 04.12.2003).

TSC […] AG (Beklagte) – DE Geschmacksmuster (Design) Nr. 40700389-0001 (20.01.2007)

Der deutsche Bundesgerichtshof (BGH) hat in einem Urteil vom 22. April 2010 die Klage der Daimler AG aus ihren Gemeinschaftsgeschmackmustern (EU-Designrecht) gegen einen Hersteller von verlängerten und gepanzerten Fahrzeugen, die auf der Grundlage von Serienfahrzeugen der Daimler AG „designt“ und hergestellt werden, gutgeheissen (Unterlassung, Auskunftserteilung, Schadenersatz).

Im konkreten Fall ging es um ein Fahrzeug, das ca. um 135 cm verlängert wurde. Die Designs der Daimler AG wurden vom BGH als neu und eigenartig beurteilt. Es lag kein Ausschlussgrund aufgrund ausschliesslich technischer Bedingtheit der Gestaltungsmerkmale vor. Gemäss der Beschreibung des Berufungsgerichts verfügten die Klagedesigns über sieben prägende Merkmale, die den Eindruck einer langgestreckten Limousine mit abgerundeten Formen und einem kräftigen Erscheinungsbild vermittelten.

Gemäss dem BGH ist bei der Beurteilung der Eigenart nach Art. 6 Abs. 2 GGV der Grad der Gestaltungsfreiheit des Entwerfers bei der Entwicklung zu berücksichtigen. Die Eigenart ist überdies aufgrund eines Einzelvergleichs mit den vorbekannten Designs festzustellen.

Es geht nicht an, Gestaltungsmerkmale aus verschiedenen vorbekannten Designs zu kombinieren und anhand eines Gesamtvergleichs mit dem vorbekannten Formenschatz die Eigenart des in Frage stehenden Klagedesigns zu verneinen, wie die TSC unter Hinweis auf Gestaltungsmerkmale von früheren Versionen der S-Klasse von Mercedes und von Maybach argumentiert hatte. Das Gemeinschaftsgeschmacksmuster Nr. 000012869-0001 (hier abgebildet), das die Standardversion der S-Klasse der Baureihe W 221 wiedergibt, war überdies wegen seiner späteren Bekanntmachung nicht dem vorbekannten Formenschatz zuzurechnen.

In Bezug auf die Verletzungsfrage urteilte der BGH, dass das von der Beklagten mit der Bezeichnung "C. armored limousine 53" produzierte Kraftfahrzeug in der Gestaltung mit dem Klagemuster Nr. 000173166-0007 nahezu gleich ist, dem einzig erkennbaren Unterschied in dem zusätzlichen Steg im Mittelteil der Karosserie des Klagemusters aus Sicht eines informierten Benutzers kein besonderes Gewicht zukommt und ein möglicher Unterschied in der Länge der Fahrzeuge nicht auffällt.

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