Le Corbusier und USM Haller
Case Studies
Le Corbusier - Schweizerisches Bundesgericht, Urteil vom 5.5.1987, BGE 113 II 190, 197 f.: [...] Das eine wie das andere ist auch bei Werken der angewandten Kunst zu beachten, die vom gesetzlichen Begriff miterfasst werden (Art. 1 Abs. 2 URG am Ende). Der Gebrauchszweck steht dem Schutz eines Gegenstandes, der individuellen Charakter aufweist, nicht entgegen. Dies gilt gemäss Art. 5 URG und entgegen der Kritik von KUMMER (in Festschrift Troller S. 113 ff. und in ZBJV 117/1981 S. 156 ff.) an der Rechtsprechung des Bundesgerichts selbst für Gebrauchsgegenstände, die als Muster oder Modelle hinterlegt worden sind, aber die besonderen Schutzvoraussetzungen des URG ebenfalls erfüllen. [...]
Diese Voraussetzungen sind hier nach dem, was über die neuartige Entwicklung in der Architektur und in der Möbelkunst der 20er Jahre in tatsächlicher Hinsicht feststeht, erfüllt. Wie die Vorinstanz zusammen mit dem Gutachter gestützt auf massgebende Quellen festhält, gilt Le Corbusier als einer der namhaftesten Vertreter einer neuen Stilrichtung, die als Funktionalismus bezeichnet wird, weil sie mit der Möblierung von Räumen höchste Funktionalität anstrebt, moderne Konstruktionstechnik in der Anwendung neuer Bauelemente, insbesondere des gebogenen Stahlrohrs, mit ästhetisch und sachlich befriedigenden Formen verbindet. Sachgerechte Verbindungen von Bauteilen sind zwar auch immer zweckmässig, aber nicht leichthin mit technisch- oder zweckbedingten Lösungen gleichzusetzen, weshalb sich entgegen der Auffassung der Beklagten nicht sagen lässt, die Gestaltung der streitigen Möbelstücke sei vom Gebrauchszweck der Gegenstände beherrscht; gleiche Sitzmöglichkeiten können nicht nur künstlerisch, sondern auch technisch auf sehr verschiedene Art gestaltet werden. Der künstlerische Eindruck der streitigen Modelle ist zudem nicht die notwendige oder gar die ausschliessliche Folge eines einzelnen Bauelementes; er wird vielmehr durch die Gestaltung, Linienführung und das Zusammenwirken aller Elemente bestimmt. [...]
USM Haller - OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 11.2.1988, GRUR 1990, 121: [...] In diesem vom vorbekannten Formenschatz erheblich abweichenden ästhetischen Gesamteindruck des USM-Haller-Programms offenbaren sich eine das Durchschnittskönnen des Möbelgestalters erheblich übersteigende gestalterische Leistung und eine persönliche, geistige Schöpfung des Urhebers. [...] Zutreffend hat der gerichtliche Sachverständige [...] darauf hingewiesen, dass die gestalterische Leistung des USM-Haller-Programms nicht in der Sichtbarmachung der technischen Variabilität des Baukastensystems, sondern in der Versinnbildlichung der Mobilität des modernen technischen Lebens liegt, wie sie auch in tragbaren Fernseh- und Radiogeräten, elektronischen Rechnern etc. zum Ausdruck kommt. [...] Im übrigen findet dieses Beweisergebnis in verschiedenen Beweisanzeichen [...] Bestätigung. So ist das Programm der Klägerin nicht nur in dem Buch "Moderne Klassiker-Möbel, die Geschichte machen" als hervorragende gestalterische Leistung anerkannt worden, vielmehr ist das Programm unstreitig auch in "Die neue Sammlung" des staatlichen Museums für angewandte Kunst aufgenommen worden. [...]