Case Study Maglite
Der deutsche Bundesgerichtshof (BGH) hat sich im Urteil vom 20.11.2003 mit der dreidimensionalen Marke „Stabtaschenlampe“ befasst. Das Design der "Maglite" Taschenlampe ist mehrfach preisgekrönt. 3D-Marken sind eintragbar, wenn sich die Form nicht im Üblichen erschöpft, sondern eine gewisse „Einmaligkeit“ aufweist. Dabei ist rechtlich erforderlich, dass die Form nicht nur ästhetisch wirkt, sondern von Konsumenten als Hinweis auf ein ganz bestimmtes Unternehmen erkannt wird.
In seiner Begründung führt der BGH aus, dass die Vorinstanz, das Bundespatentgericht, die Kombination der verschiedenen Designelemente nicht genügend berücksichtigt hat. Der BGH hält dazu fest: „Diese (Taschenlampe) verfügt über eine Reihe von Gestaltungsmerkmalen, die weder durch die Art der Ware, noch technisch oder wertbedingt sind. Die technische Grundform einer Taschenlampe erfordert einen Beleuchtungskörper zur Aufnahme der Lichtquelle (Birne) und ein Batteriefach. Dagegen weist die angemeldete Marke einen zylinderförmigen Schaft, den zylinderförmig gegenüber dem Schaft vergrößerten Kopf, den konischen Übergang zwischen Schaft und Taschenlampenkopf, die Dreiteilung des Taschenlampenkopfes durch zwei umlaufende Einkerbungen, zwei umlaufende Riffelungen im mittleren Kopfteil der Taschenlampe sowie eine gegenüber dem Schaft verkleinerte zylindrische Verschlusskappe auf. Diese Merkmale dienen weder der Ermöglichung einer technischen Wirkung noch der Erzielung bestimmter Eigenschaften. Mitbewerber werden daher bei der Gestaltung ihrer Produkte auch nicht bei der Wahl technischer Lösungen oder Eigenschaften, mit denen sie ihre Produkte versehen wollen, behindert.“
Der BGH hat die Angelegenheit zur Neubeurteilung an das Bundespatentgericht zurückgewiesen. Bei dieser zweiten Beurteilung kommt dann das Bundespatentgericht zum Schluss: „die wenigen Abweichungen erscheinen zwar im Design stimmig, heben die Gesamtform aber nicht erheblich über das Branchenübliche hinaus.“
Die Erkenntnis daraus ist, dass sowohl im europäischen Umfeld wie auch in der Schweiz der Schutz von Formmarken, insbesondere wenn es um Waren- oder Verpackungsform geht, schwierig zu erlangen ist. Dahinter steckt das Problem, dass Formmarkenrechte wie gewöhnliche Markenrechte ewig geschützt werden können (durch Verlängerung der Marke nach Ablauf ihrer Schutzdauer). Das beisst sich mit dem Patentrecht (Schutzdauer max. 20 Jahre) oder Designrecht (Schutzdauer max. 25 Jahre). Deshalb sollte wenn immer möglich vor Markteintritt der Schutz durch eine Designeintragung geprüft und wenn möglich an die Hand genommen werden, da im Designrecht andere Anforderungen gelten.