Comparis.ch gegen www.comparez.ch
(WIPO Domain Name Panel und HGer Zürich)
Die Frage war, ob mit dem Domainnamen "www.comparez.ch" eine Verwechslungsgefahr mit dem Kennzeichen "Comparis" bzw. "Comparis.ch" geschaffen oder der Ruf der Beklagten ausgebeutet wird. Das WIPO Arbitration and Mediation Center ordnete die Übertragung des Domainnamens www.comparez.ch der Klägerin auf die Beklagte (comparis) an (2011). Die Klägerin klagte daraufhin beim HGer Zürich auf Feststellung der Nichtverletzung der Markenrechte der Beklagten und des UWG, sowie des Fehlens eines Übertragungsanspruchs.
Das HGer Zürich hiess die Klage am 10.04.2013 trotz gesteigerter Kennzeichnungskraft der Marken der Beklagten und trotz Identität der Dienstleistungen gut. Hauptargument war, dass der Bestandteil „compar“ vom englischen „to compare“ resp. vom französischen „comparer“ oder vom italienischen „compare“ abgeleitet werden kann und daher beschreibend, d.h. nicht schützbar sei für die Vergleichsdienstleistungen.